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Sie sind das Opfer einer Straftat, bei welcher Sie Körperschäden erlitten haben (z.B. Angriff, freiwillige Körperverletzung, Vergewaltigung usw.).
Nach den Regeln der Strafprozessordnung können Sie vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen, wenn der Angeklagte schuldig erkannt wird, und entsprechend entschädigt werden.
In vielen Fällen jedoch würde Ihr Recht auf Entschädigung illusorisch bleiben, insbesondere in folgenden Fällen:
- der Straftäter konnte nicht identifiziert werden,
- der Straftäter ist identifiziert, wird aber nicht aufgefunden,
- der Straftäter ist zahlungsunfähig.
In allen Fällen hätte die Entschädigungsprozedur im Strafverfahren den Nachteil, dass sie langwierig ist und Geld kostet.
Das Gesetz vom 12. März 1984 über die Entschädigung gewisser Opfer von Körperschäden herrührend aus einer Straftat, ergänzt durch das Gesetz vom 14. April 1992, verändert diesen Tatbestand, indem es zugunsten von verschiedenen Opfern von Straftaten eine Entschädigung vorsieht, welche zu Lasten des Staatshaushaltes geht. Es ist dies eine wichtige Maßnahme zugunsten der Opfer von Straftaten.
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